Impressum-Generator für Winzer & Weinhändler

Im Jahre 2007 wurde das alte Teledienstegesetz durch das Telemediengesetz abgelöst. Aus diesem Gesetz ergeben sich für Sie als Webseiten-Anbieter einige Pflichten. Dies betrifft in erster Linie die sog. Anbieterkennzeichnung. Allgemein wird dies auch als Impressum bezeichnet.  Nach § 5 TMG haben Sie als Webseiten-Anbieter allgemeine Informationspflichten, darunter die Pflicht zu einem Impressun: "§ 5 Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen [...]