Im Jahre 2007 wurde das alte Teledienstegesetz durch das Telemediengesetz abgelöst. Aus diesem Gesetz ergeben sich für Sie als Webseiten-Anbieter einige Pflichten. Dies betrifft in erster Linie die sog. Anbieterkennzeichnung. Allgemein wird dies auch als Impressum bezeichnet. 

Nach § 5 TMG haben Sie als Webseiten-Anbieter allgemeine Informationspflichten, darunter die Pflicht zu einem Impressun:

“§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html, Stand 01/2013

Für Ihr rechtssicheres Weinmarketing ist somit ein vollständiges Impressum unerlässlich. Ansonsten handeln Sie “ordnungswidrig” und erhöhen das Risiko einer Abmahnung. Gut, dass es spezialisierte Anwälte gibt, die in diesen Dingen Hilfestellung bieten. Der Rechtsanwalt Sören Siebert  von “eRecht24 – Internetrecht vom Anwalt” hat einen Impressum-Generator erstellt, mit dem Sie Ihr persönliches Impressum kostenlos erstellen können.

Dieses Tool erstellt Ihnen neben einem persönlichem Impressum auch einen sogenannten Haftungsausschluss (Disclaimer) und Datenschutzerklärungen für die eigene Verwendung folgender Produkte:

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  2. Google+ (+1)
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Weiterführende Informationen finden Sie im Buch “Weinmarketing –  Das Praxishandbuch”. Dort widmet sich ein Kapitel ausschließlich der Thematik “Weinmarketing und Recht”.

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Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel und auch das Tool keine Rechtsberatung ersetzen können. Zudem ändern sich oftmals gesetzliche Grundlagen, so dass Sie als Webseiten-Anbieter stets aktuell informiert sein sollten. Am Besten abonnieren Sie den Newsletter von “eRecht24 – Internetrecht vom Anwalt” und von “weinmarketing.org